Das Amt eines Betriebsratsvorsitzenden ist nicht inkompatibel mit dem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter – so das Sächsische Landesarbeitsgericht. Wahrscheinlich wird aber das BAG noch klären, ob dies auch nach Inkrafttreten der DSGVO noch der Fall ist.
Der Arbeitnehmer ist seit 1993 bei seinem Arbeitgeber, einem Konzernunternehmen, beschäftigt. Er ist als freigestellter Betriebsratsvorsitzender und stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender für alle drei Unternehmen des Konzerns tätig. Im Jahr 2015 bestellte ihn sein Arbeitgeber wirksam zum internen Beauftragten für Datenschutz. Zudem wurde er für die anderen Konzerngesellschaften als externer Datenschutzbeauftragter bestellt.
Im November 2017 entschied der Landesdatenschutzbeauftragte, der für die Muttergesellschaft des Konzerns zuständig ist, dass der Mann nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfüge, die für die Bestellung als Datenschutzbeauftragter notwendig sei. Als Grund dafür nannte die Behörde die Inkompatibilität mit dem Amt als Betriebsratsvorsitzender.
Das Unternehmen widerrief daraufhin die Benennung mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde der Mann zudem aus betriebsbedingten Gründen vorsorglich als Datenschutzbeauftragter abberufen.
LAG Sachsen: Ämter sind vereinbar
Dagegen wehrte der Betriebsratsvorsitzende sich erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen sah seine Bestellung für die in Sachsen gelegenen Unternehmen des Konzerns als wirksam an. Für den Widerruf beziehungsweise die Abberufung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter habe kein wichtiger Grund vorgelegen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte 2011 ausdrücklich festgestellt, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat diese Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht und insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern besteht (BAG 23.03.2011 – 10 AZR 562/09). Dies müsse auch für den Vorsitzenden eines Betriebssrats gelten, so das LAG.
Zudem betonte das Sächsische LAG in seiner Entscheidung, dass sich der Landesdatenschutzbeauftragte für Sachsen der Entscheidung des zuerst tätig gewordenen Landesbeauftragten nicht angeschlossen habe. Für die Frage der Zuverlässigkeit eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Sachsen könne aber allein die Rechtsauffassung der Behörde in Sachsen maßgeblich sein.
Allerdings ist noch offen, ob das BAG seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 aufrecht erhalten wird. Denn mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 sind die Kontrollkompetenzen und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten neu gefasst und erweitert worden.
Ob diese Befugnisse und Obliegenheiten mit dem Amt des Betriebsrats noch vereinbar sind, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Deshalb hat das Sächsische LAG die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Diese ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 10 AZR 383/19 anhängig.
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Quelle: Sächsisches LAG (19.08.2019)
Aktenzeichen 9 Sa 268/18