Arbeitszeitrichtlinien

Keine Erleichterungen für Klage auf Überstundenvergütung

Um eine Vergütung für Überstunden einzuklagen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er Mehrarbeit geleistet und der Arbeitgeber die Überstunden zumindest geduldet hat. Ein Arbeitsgericht wollte die Beweislast zugunsten der Arbeitnehmer verschieben, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht präzise erfasst. Das ist allerdings rechtlich nicht haltbar, so nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das war der Fall Vor […]

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Pause ist Erholung

Pausen dienen der Erholung

Muss ein Beschäftigter, etwa im Polizeidienst, während einer Arbeitsunterbrechung erreichbar bleiben, befindet er sich nicht in Erholungszeit. »Pausen unter Bereithaltung« sind Arbeitszeit, die auf das Arbeitszeitkonto gehört – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. In dem Fall geht es darum, welchen Anforderungen eine Pause im Sinne des Gesetzes genügen muss, um als solche zu qualifizieren.

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Kein Abrunden von Urlaubstagen

Ein Abrunden von Urlaubsansprüchen kommt ohne Rechtsgrundlage nicht in Frage. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Tag beträgt, dann bleibt ihm der bruchteilige Anspruch bis zur letzten Sekunde erhalten – so das BAG. In der Praxis vieler Unternehmen werden Bruchteile von Urlaubstagen munter abgerundet. Das BAG hat sich schon mehrfach

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Rufbereitschaft

Rufbereitschaft kann ausnahmsweise Arbeitszeit sein

Kann Rufbereitschaft Arbeitszeit sein? Nach deutschem Verständnis ist die Rufbereitschaft selbst nicht Arbeitszeit, nur der jeweilige Einsatz. Anders urteilte vor kurzem der EuGH bei einem Feuerwehrmann. Er bewertete Rufbereitschaft aber nicht als Arbeitszeit, sondern als Bereitschaftsdienst: Dies aber auch nur unter bestimmten Umständen. Dann, wenn er innerhalb von höchstens acht Minuten auf der Wache erscheinen

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EuGH zur Arbeitszeit

EUGH zur Arbeitszeit

Wenn es nach dem EuGH geht, ist die biblische Regel »sechs Tage arbeiten, am siebten Tag ruhen«, außer Kraft gesetzt. Im Falle eines Casino-Mitarbeiters in Portugal entschied das Luxemburger Gericht, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten könne. Die Arbeitszeitrichtlinie verbiete dies nicht, wenn die im Sieben-Tage-Zeitraum vorgeschriebenen Ruhetage gewährleistet seien.

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