Anspruch auf Leistungen nur bei Folgeerscheinungen des Arbeitsunfalls

Anspruch auf Leistungen nur bei Folgeerscheinungen des Arbeitsunfalls

Das war der Fall

Eine Arbeitnehmerin, die zuvor wegen unterschiedlichen Erkrankungen über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war, hatte sich im Mai 2017 am Arbeitsplatz an einem Rollcontainer gestoßen und dabei eine Prellung des linken Sprunggelenks- und eine Mittelfußprellung erlitten. Als Folge des Arbeitsunfalls hatte die Unfallkasse zudem eine »vorübergehende Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Schmerzleidens (Komplex Regionales Schmerzsyndrom, CRPS) nach folgenlos ausgeheilter Sprunggelenks- und Mittelfußprellung links« anerkannt.

Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Haushaltshilfe bestünden jeweils bis zum 31. Mai 2019. Ein Anspruch auf Rente ab dem 1. Juni 2019 bestehe nicht. Ab dem 1. Juni 2019 liege keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit mehr vor. Die danach bestehenden Beschwerden seien auf andere, unfallunabhängige Gründe zurückzuführen. Auch ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld über den 31. Oktober 2019 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. Mai 2017 wurde nicht anerkannt.

Das sagt das Gericht

Das LSG Baden-Württemberg hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Unfall vom Mai 2017 auch noch nach dem 31. Mai 2019 bzw. 31. Oktober 2019 ursächlich für die bei der Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit waren.

Das Gericht stützt sich auf mehrere medizinische Gutachten. Die Prellung des linken Vorfußes und das in diesem Zusammenhang erlittene Weichteilödem im Bereich des linken Fußrückens waren laut Verlaufskontrolle im Juni 2017 zeitgerecht abgeheilt. Einer der Gutachter habe zudem überzeugend herausgearbeitet, dass ein Zusammenhang der andauernden und auch aktuell noch bestehenden Beschwerden an der linken unteren Extremität mit dem Ereignis vom 29. Mai 2017 nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen ist. Die von der Klägerin angegebenen massiven Beschwerden konnte er aus orthopädisch/unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehen. 

Als weitere unfallunabhängige und bereits vor dem Unfallereignis im Mai 2017 bestehende Gesundheitsstörung ist das LSG zudem von einer bestehenden chronischen Schmerzstörung bzw. Somatisierungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung überzeugt, die das Gericht stattdessen als rechtlich wesentliche Ursache der bei der Klägerin bestehenden erheblichen Beschwerden und der über den 31. Mai 2019 hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit ansieht.

Ebenfalls gegen die Annahme der Schmerzen als Unfallfolgen sprach, dass die Betroffene bereits vor dem Arbeitsunfall u.a. wegen eines verstauchten Fußes mehr als acht Monate durchgehend arbeitsunfähig war. Hinzu kamen etliche weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen internistischer Diagnosen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass bei der Klägerin bereits deutlich vor dem Unfallereignis eine ganz erhebliche Schmerzproblematik und Schmerzfehlverarbeitung bestand, welche anstelle der Folgen des Unfalls nach dem 31. Mai 2019 rechtlich wesentlich für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und deren Arbeitsunfähigkeit waren. Ab dem 31. Mai 2019 lagen demnach keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen mehr vor, die eine Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können. Die bestehenden Gesundheitsstörungen sind daher unfallunabhängig. 

Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Heilbehandlung über den 31. Mai 2019 hinaus. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Haushaltshilfe über den 31. Mai 2019 hinaus.

© bund-verlag.de (mst) © RioPatuca Images / Foto Dollar Club