Erleidet ein Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall, tun sich Fragen auf: Wofür haftet der Verleiher als Vertragsarbeitgeber, wofür der Entleiher? Der Verleiher hat nur Kontroll- oder Überwachungspflichten. Für den Arbeitsschutz vor Ort ist der Entleiher zuständig – so nun das LAG Hessen.
Bei Leiharbeitsverhältnissen ist oft unklar, wer im Falle eines Arbeitsunfalles haftet. Rechtlich sind mindestens drei Personen beteiligt – der Leiharbeitnehmer selbst, der Verleiher als dessen Arbeitgeber und der Entleiher, in dessen Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt ist. Wer nun im Falle eines Unfalles Schadenersatz zahlen muss, ist oftmals kompliziert.
Das war der Fall
Der Leiharbeitnehmer arbeitete auf dem Vorfeld des Frankfurter Flughafens. Beim Bedienen einer Fluggasttreppe verletzte er sich schwer. Er erlitt Fußquetschungen und Brüche des Unterschenkels und des Fußes. Die Berufsgenossenschaft erkannte das Unfallereignis als Arbeitsunfall an. Er verlangt von seinem Arbeitgeber, der Verleihfirma, Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das sagt das Gericht
Bei Leiharbeitnehmern ist die Verantwortung für den Arbeitsschutz aufgespalten. Zwar bleibt der Verleiher der Vertragspartner des Leiharbeitnehmers und damit auch der Arbeitgeber. Faktisch ist der Leiharbeitnehmer aber in den Betrieb des Entleihers integriert. Dort erbringt er seine Arbeitsleistung und dessen Weisungen unterliegt er auch.
Geteilte Verantwortung beim Arbeitsschutz
Für den Arbeitsschutz gilt daher – so die Richter – die Aufspaltung der Verantwortlichkeiten wie folgt (§ 11 Abs. 6 AÜG): Der Entleiher, in dessen Betrieb der Leiharbeitnehmer arbeitet, ist für die praktische Wirksamkeit des Arbeitsschutzes zuständig. Er muss den Leiharbeitnehmer unterweisen und dafür Sorge tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Für ihn gilt damit auch das Haftungsprivileg. Das heißt: kommt es zu einem Arbeitsunfall, so haftet der Entleiher nur, wenn ihm Vorsatz nachzuweisen ist. Ansonsten tritt die Unfallversicherung ein, die die Schadensregulierung übernimmt.
Verleiher haftet nur für vorsätzliches Missachten seiner Pflichten
Dem Verleiher, als dem Vertragspartner des Leiharbeitnehmers, obliegen Kontroll- und Überwachungsrechte. Seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Arbeitsumstände des Entleihers sind entsprechend begrenzt.
Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass weder dem Entleiher Vorsatz nachzuweisen ist noch dem Verleiher eine Verletzung seiner Kontroll- und Überwachungspflichten. Folglich hat das Gericht die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklagen abgewiesen.
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Quelle
LAG Hessen (05.07.2018)
Aktenzeichen 9 Sa 459/17