Mobbing am Arbeitsplatz ist keine Seltenheit. Schadensersatzansprüche wegen Mobbings können Arbeitnehmer dann geltend machen, wenn sie durch das Mobbing in ihren Rechten verletzt sind oder einen Schaden erlitten haben.
Das war der Fall
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Zahnarzthelferin. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagte Sie gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mobbings. Ihre Kolleginnen hätten Sie wegen ihrer polnischen Herkunft und ihres katholischen Glaubens gehänselt. Außerdem sei sie wegen ihrer Einstellung zur Corona-Impfung ausgegrenzt und schikaniert worden. Ihr Arbeitgeber selbst habe ihr verboten während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen und ohne Absprache mit den Kolleginnen eine Trinkpause zu machen. Wegen dieser Schikanen sei sie sogar arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Berufung ein.
Das sagt das Gericht
Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Es fehlt an einer Rechtsverletzung durch den Arbeitgeber. Das Verhalten der Kolleginnen der Klägerin ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen. Eine Zurechnung ist über § 278 BGB dann möglich, wenn die Arbeitnehmer die Aufgaben des Arbeitgebers erfüllen. Dann hätten Sie gegenüber der Klägerin weisungsbefugt sein müssen.
Eine eigene Rechtsverletzung hat der Arbeitgeber auch nicht begangen. Durch die Untersagung von Arztbesuchen während der Arbeitszeit und die Anordnung Trinkpausen abzusprechen, ist die Klägerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Keine Schutzpflichtverletzung
Der Arbeitgeber hat nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich gegenseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Arbeitgeber haben insbesondere für den Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts der Angestellten Sorge zu tragen. Dazu gehört auch, die Mitarbeiter vor Mobbing von Kollegen oder direkten Vorgesetzten zu schützen. Gegen diese Schutzpflicht kann der Arbeitgeber aber nur dann schuldhaft verstoßen, wenn er von den Rechtsverletzungen anderer Mitarbeiter Kenntnis hat. Hier liegt es am Arbeitnehmer, den Arbeitgeber genauestens über das Mobbing zu informieren. Arbeitnehmer können nicht damit argumentieren, der Chef habe das Mobbing zwangsläufig mitbekommen müssen. Sie müssen konkret nachweisen können, wann und worüber sie ihren Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt haben.
Praxishinweis
Klagen wegen Mobbings scheitern oft daran, dass Arbeitnehmer das Mobbing nicht hinreichend darlegen können. Es ist deshalb wichtig, alle Vorfälle genau zu dokumentieren und den Arbeitgeber über alles detailliert zu informieren. Auch der Betriebsrat ist hier in der Pflicht. Er muss das Betriebsklima überwachen und schützen (§ 75 BetrVG). Dazu zählt eine gerechte und faire Behandlung aller Arbeitnehmer und vor allem ihr Schutz vor persönlichen Beeinträchtigungen. Der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben auch auf den Arbeitgeber einwirken, damit dieser seinen Fürsorge- und Schutzpflichten nachkommt.
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Quelle
LAG Schleswig-Holstein (11.10.2023)
Aktenzeichen 6 Sa 48/23