Krankenhaus

Vorgabe für Anrückzeit muss zumutbar sein

Das war der Fall

Es ging um eine Zeitvorgabe im Rahmen der Rufbereitschaft, die vorsah, dass medizinisches Personal innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sein müsse. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundliegende Tarifvertrag für die kommunalen Krankenhäuser (TV-Ärzte/VKA) enthält selbst keine Regelung zur Anrückzeit. Der Tarifvertrag bestimmt für Rufbereitschaft, dass sich der Arzt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufhält, um bei Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die freie Wahl des Aufenthaltsorts ist daher zentrales Merkmal des Rufbereitschaftsdienstes.

Der Kläger war im vorliegenden Fall der Auffassung, dass er bei einer per Dienstanweisung erteilten Zeitvorgabe von 30 Minuten faktisch gezwungen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Zumal vorherige Umkleide- und Wegezeiten eingeschlossen seien. Die Dienstanweisung sei mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar.

Mit der Vorgabe der vorliegenden Eintreffzeit habe der Arbeitgeber die örtliche Beschränkung, wie sie für den Normal- und Bereitschaftsdienst typisch sind, lediglich durch den Faktor Zeit ersetzt.

Das sagt das Gericht

Das ArbG Hannover schloss sich der Auffassung des Arztes an. Die Zeitvorgabe sei in Anbetracht der Anfahrtszeit und der ebenfalls im Klinikum zu berücksichtigenden Umkleide- und Wegezeiten unzumutbar.

In einer Mitteilung des Marburger Bundes heißt es, dass für die Sicherstellung von externen Vorgaben – seien es Strukturvorgaben oder haftungsrechtliche Anforderungen – gesetzliche und tarifliche Vorgaben, die letztlich dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen, nicht zurücktreten dürfen. Will der Arbeitgeber eine Eintreffzeit von 30 Minuten sicherstellen, muss er daher auch auf andere zulässige Arbeitsformen wie beispielsweise Bereitschaftsdienste zurückgreifen. Das sah das ArbG genauso und verwies auf die Möglichkeit einer anderweitigen Dienstorganisation, um externen Strukturvorgaben gerecht zu werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat Berufung eingelegt.

© bund-verlag.de Bild: Krankenhaus Gesundheitswesen Team (mst)