Ich beantrage Urlaub für einen bestimmten Wunschzeitraum. Was muss ich beachten? Und darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen?
Hier kommt eine klassische Jurist*innen-Antwort zum Zug: Es kommt darauf an. Zunächst gibt keine gesetzliche oder allgemeine Regelung, wie ein Urlaubsantrag zu erfolgen hat. Dies kann in jedem Betrieb anders geregelt sein. Wichtig ist nur, dass der Urlaubsantrag erst als genehmigt gilt, wenn der oder die Beschäftigte eine mündliche oder schriftliche Genehmigung von der Arbeitgeberseite erhalten hat. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Genehmigung oder zumindest eine in Textform via E-Mail besser. Aber auch hier kommt es darauf an, wie die betrieblichen Gepflogenheiten sind und ob unter Umständen gar eine Betriebsvereinbarung besteht, aber dazu später mehr.
Ablehnen kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nur aus bestimmten Gründen. Da haben das Gesetz und die Rechtsprechung richtigerweise hohe Hürden gebaut, um den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmenden zu schützen. Es sind dringende, betriebliche Gründe erforderlich – zum Beispiel saisonale Spitzen, etwa in einigen Branchen im Dezember zum Weihnachtsgeschäft.
Ein anderer Grund können entgegenstehende Urlaubswünsche von anderen Beschäftigten sein, deren Urlaubswünsche aus sozialen Gründen, zum Beispiel bei Eltern im Rahmen der Schulferien oder auch wegen Urlaubsbedürftigkeit auf Grund länger zurückliegender letzter Urlaube, Vorrang haben. Auch kann ein kurzfristiger Antrag zum Beispiel abgelehnt werden, wenn in dieser Zeit viele Beschäftigte vorhersehbar ausfallen. Das kann zum Beiuspiel aufgrund von Krankheit, bereits genehmigter Fortbildungsveranstaltungen, Rehamaßnahmen oder ähnliches sein.
Wie viel Vorlaufzeit muss ich bei der Urlaubsgenehmigung einplanen, z.B. wenn ich „Last Minute“ buche?
Auch hier gilt: Es kommt darauf an. Diesbezüglich gibt es ebenfalls keine gesetzliche oder allgemeine Regelung und kann daher in jedem Betrieb anders geregelt sein. Entscheidend ist wieder, wie die betrieblichen Gepflogenheiten sind und ob unter Umständen gar eine Betriebsvereinbarung besteht.
Es ist immer wieder zu hören, dass in der Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht – was ist dran am Mythos?
In der Probezeit erwirbt jede*r Beschäftigte anteiligen Jahresurlaub. Vollen Urlaubsanspruch haben die Beschäftigten jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten. In der Probezeit kann also nur anteiliger Jahresurlaub genommen werden. Ob sich dies im Einzelfall tatsächlich empfiehlt, hängt von den Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ab. Wer aber zum Beispiel den Arbeitgeber wechselt und vom neuen Arbeitgeber abgeworben wurde, kann sicherlich schon im Vorfeld Urlaubsplanungen einbringen und deren Berücksichtigung verlangen.
Der Arbeitgeber startet ein wichtiges Projekt – kann er den genehmigten Urlaub widerrufen?
Einmal genehmigter Urlaub kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen widerrufen werden. Hier sind die Hürden, auch um den Erholungswert des genehmigten und ggf. gar schon angetreten Urlaubes zu schützen, sehr hoch. Ein wichtiges Projekt stellt einen solchen Sonderfall nicht dar. Auch die Erkrankung anderer Mitarbeitenden stellt nicht solch einen Notfall dar. Es müsste die Existenz des Betriebs auf dem Spiel stehen, um solch einen Widerruf zu rechtfertigen – ein entsprechender Fall ist mir in meiner über 20-jährigen Berufserfahrung noch nicht begegnet.
Inwiefern ist der Betriebsrat beim Thema Urlaub involviert?
Nach § 87 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht, ein Initiativrecht, für Betriebsvereinbarungen im Hinblick auf die Ausstellung allgemeiner Urlaubsgrundätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer*innen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmer*innen kein Einverständnis erzielt wird.
Der Gesprächspartner: Peter Voigt, Leiter der IGBCE-Abteilung Justiziariat/Rechtspolitik/Rechtsschutz bei der IGBCE.
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