Kein Rauswurf ohne Anhörung
Will der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen Verdacht auf eine Straftat kündigen, muss er ihn vorher zu den Vorwürfen anhören und ihm eine angemessene Bedenkzeit für seine Stellungnahme einräumen. Kündigt der Arbeitgeber nach einer zu kurzen Antwortfrist, ist die Kündigung unwirksam – so das LAG Schleswig-Holstein.
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