Ein Betriebsratsvorsitzender hat keinen Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift für Betriebsratstätigkeiten, die er in seinem Erholungsurlaub erbringt – so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Darum geht es
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen der Verpackungsindustrie mit unter 100 Arbeitnehmer:innen. In seinem Betrieb amtiert ein fünfköpfiger Betriebsrat.
Der Betriebsratsvorsitzende bekam vom 19. bis 23.12.2022 fünf Tage Erholungsurlaub genehmigt. Diesen Urlaub unterbrach er aber an drei Tagen, um eine Betriebsversammlung am 21.12.2022 vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten.
Er verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für diese Betriebsratstätigkeiten 18 Stunden 30 Minuten gutzuschreiben, hatte damit aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht (ArbG) Trier wies seine Klage auf die Zeitgutschrift ab (ArbG Trier 4.10.2023 – 1 Ca 189/23).
Darum geht es
Das Landesarbeitsgericht (LAG) schloss sich dieser Entscheidung an und wies die Berufung des Betriebsratsvorsitzenden zurück. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die verlangte Zeitgutschrift.
Ein Freistellungsanspruch besteht in diesem Fall nicht nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach sind die nicht freigestellten Betriebsratsmitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten ohne Entgeltminderung von ihrer Arbeitsleistung zu befreien. Da der Betriebsratsvorsitzende aber schon für seinen Erholungsurlaub von der Arbeitsleistung freigestellt war, war eine weitere Freistellung nicht möglich.
Auch aus § 37 Abs. 3 BetrVG ließ sich kein Anspruch herleiten. Der Anspruch auf (bezahlten) Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG setzt voraus, dass ein Betriebsratsmitglied zu seinem Mandat gehörende Aufgaben aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit ausübt. Solche „betriebsbedingten Gründe“ so das LAG, lägen aber nicht vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied freiwillig entschließt, während seines (bezahlten) Erholungsurlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.
Nach dem BetrVG war der Betriebsratsvorsitzende aufgrund seines Erholungsurlaubs verhindert, so dass seine Amtsaufgaben in dieser Zeit seinem Stellvertreter zufallen (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
In dem Fall habe der Betriebsratsvorsitzende nicht vorgetragen, warum seine Stellvertretung während seines Erholungsurlaubs nicht in der Lage gewesen wäre, ihn zu auf der Betriebsversammlung zu vertreten – daher blieb seine Erstattungsforderung ohne Erfolg.
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Quelle
LAG Rheinland-Pfalz (13.06.2024)
Aktenzeichen 5 Sa 255/23