Um einen Betriebsratsvorsitzenden außerordentlich wegen eines Verdachts auf Arbeitszeitbetrug kündigen zu können, genügen keine einzelnen Verdachtsmomente, sondern nur ein dringender Verdacht, der sich auf Umstände stützt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung keine alternative Deutung zulassen – so das LAG Hamm.
Die Arbeitgeberin ist ein Bielefelder Maschinenbau-Unternehmen. Bei ihr ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet, dessen Vorsitzender für die Betriebsratsarbeit freigestellt ist. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, gegen den Betriebsratsvorsitzenden eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen.
Darum geht es
Sie berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der „Arbeitszeit“ und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für „Mehrarbeitsstunden“ entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung.
Die Arbeitgeberin wandte sich an das Arbeitsgericht, dieses ersetzte durch Beschluss die Zustimmung des Betriebsrats (ArbG Bielefeld, 10.8.2023 – 1 BV 35/23).
Das sagt das Gericht
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm waren der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende mit ihren Beschwerden gegen diesen Beschluss erfolgreich.
Die 12. Kammer des LAG Hamm wies den Antrag der Arbeitgeberin ab. Es bestünden zwar Verdachtsmomente hinsichtlich der Angaben des Betriebsratsvorsitzenden bei der Erfassung von Überstunden für die Betriebsratsarbeit, jedoch liege kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher »dringender Verdacht« der Pflichtverletzung vor.
Hier sei es der der darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeberin ist es nicht gelungen, darzulegen, dass der Betriebsratsvorsitzende zu Unrecht Zeiten erfasst hat. Es seien auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehle es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist beim Bundesarbeitsgericht unter 6 ABN 44/24 anhängig.
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Quelle
LAG Hamm (10.05.2024)
Aktenzeichen 12 TaBV 115/23