Heizungskontrolle im Homeoffice ist unfallversichert

Frieren am Arbeitsplatz – das darf nicht sein! Das gilt auch für den häuslichen Arbeitsbereich. Das Bundessozialgericht hat deshalb einen Unfall des Arbeitnehmers beim Überprüfen seiner Heizung während des Homeoffice als Arbeitsunfall eingestuft.

Das war der Fall

Der Arbeitnehmer arbeitete von zu Hause in seinem Wohnzimmer. Während des Arbeitens bemerkte er, dass die Heizkörper überall in der Wohnung kalt waren. Er ging deshalb in den Heizungskeller, um die Anlage zu überprüfen.

Dort drehte er am Temperaturschalter, woraufhin es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel kam. Durch die Verpuffung sprang die Zugluftklappe in der Kaminwand heraus und traf den Arbeitnehmer im Gesicht. Er erlitt schwere Verletzungen an einem Auge.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Er habe die Wohnung nur für seine Kinder heizen wollen. Auch das Sozial- und Landessozialgericht haben einen Arbeitsunfall abgelehnt.

Das sagt das Gericht

Das Bundessozialgericht teilt die Auffassung der Vorinstanzen nicht. Es stuft die Verletzung des Arbeitnehmers als Arbeitsunfall ein.

Der Arbeitnehmer habe die Wohnung nicht nur aus rein privaten Zwecken für seine Kinder, sondern auch für seine berufliche Tätigkeit heizen wollen. Die Überprüfung der Heizung habe daher der Ausübung der Arbeit gedient. Sofern der Betrieb auch dem Unternehmen diene, seien auch die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren im Homeoffice versichert

Praxishinweis

Bei der Arbeit im Homeoffice lassen sich Berufs- und Privatleben nicht immer klar voneinander trennen. Passiert dann zuhause ein Unfall, sind Beschäftigte meist unsicher, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

Das hängt davon ab, bei welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer einen Schaden erleidet. Steht diese in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben, ist der Arbeitnehmer auch zuhause versichert. Entscheidend ist die Absicht, mit welcher der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich gilt: Ohne konkreten zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, liegt kein Arbeitsunfall vor.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

BSG (21.03.2024)
Aktenzeichen B 2 U 14/21 R