Kein Impfschaden bei üblicher Nebenwirkung
Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion grundsätzlich ärztlich dokumentiert wird, dass diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt – so das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Darum geht es Die 56jährige Klägerin K stürzte im Dezember 2015 und zog sich dabei eine Wunde an der […]
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