Kein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit
Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Außerdem ist dieser verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah – innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten – nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der […]
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