Bevor sich die Werkstore nach einer Betriebsschließung wieder öffnen oder das Arbeiten im Homeoffice auf ein Normalmaß reduziert wird, sind mit dem Betriebsrat die Beschäftigungskonzepte hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsschutz, der Erstellung von Dienstplänen und der Regelungen zur Kurzarbeit zu überprüfen. Lässt der Arbeitgeber diese Mitbestimmungsrechte beim Neustart und der Wiederaufnahme des Normalbetriebs unberücksichtigt, kann der Betriebsrat die Rückkehr vorläufig verhindern. Das bestätigen aktuell die Arbeitsgerichte in Neumünster, Berlin und Stuttgart.
Regeln für Arbeits- und Gesundheitsschutz schärfen
Besonders im Fokus ist dabei der Arbeitsschutz, denn hier kann es durch die geltenden Abstandsgebote und Hygienevorschriften Anpassungsbedarf geben. Die Gerichte begründen ihre Beschlüsse damit, dass das hohe Infektionsrisiko durch COVID-19 eine Gesundheitsgefährdung darstelle, die nur durch wirksame Schutzmaßnahmen zu mindern sei. Die konkreten Maßnahmen sind also vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten mit dem Betriebsrat zu vereinbaren – hier greift der § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, Gesundheitsschäden der Mitarbeiter(innen) zu verhindern. Der Betriebsrat muss eine Verletzung dieser Pflicht nicht hinnehmen und ist berechtigt, Maßnahmen des Arbeitgebers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzugreifen; ein Abwarten bis zu einer Entscheidung einer Einigungsstelle wäre nicht verhältnismäßig.