Das war der Fall
Ein Beschäftigter war seit Anfang des Jahres 2021 zunächst auf ein Jahr befristet eingestellt, der Arbeitsvertrag wurde dann um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.
Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht und war der Ansicht, die unterbliebene »Entfristung« seines Vertrags beruhe auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Der Arbeitgeber verwies auf unzureichende Arbeitsleistung und das Verhalten des Beschäftigten – seine Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.
Das sagt das Gericht
Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt zurückgeführt.
Das BAG hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (Az.: 7 AZR 698/11) und vom 25. Juni 2014 (Az.: 7 AZR 847/12) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Betriebsräte in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen, schütze diese ausreichend.
Im vorliegenden Fall habe sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 9. Januar 2024, Az.: 11 Sa 476/23) im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte, so das BAG.
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