BAG bestätigt: Kein Zuschlag bei OP-Maskenpflicht

Weist der Arbeitgeber Beschäftigte in der Gebäudereinigung an, bei der Arbeit als Corona-Schutzmaßnahme eine medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) zu tragen, rechtfertigt dies noch keinen tariflichen Erschwerniszuschlag – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV).

Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag in Höhe von zehn Prozent seines Stundenlohns auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV.

Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen (LAG Berlin-Brandenburg 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21).

Das sagt das BAG

Auch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger in der Revision keinen Erfolg. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das treffe auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu.

Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

§ 10 RTV lautet auszugsweise:

§ 10 Erschwerniszuschlag
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.
Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
(Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 …
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 %“

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Quelle

BAG (20.07.2022)
Aktenzeichen 10 AZR 41/22
BAG, Pressemitteilung vom 20.7.2022