Lennart Helal

Datenschutz

Dauerkontrolle am Arbeitsplatz mittels Keylogger ohne konkreten Verdacht einer Straftat ist unzulässig

Mit der Entscheidung vom 27. Juli 2017 hat das Bundesarbeitsgericht die Stellung von Beschäftigten in Zeiten zunehmender Kontrollmöglichkeiten gestärkt und der Heimlichkeit von Kontrollen eine erneute Abfuhr erteilt. Inhaltlich ging es um den Einsatz eines Software-Keyloggers an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten und ohne eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Der Einsatz […]

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Arbeitsschutz an heißen Tagen

7 wichtige Fragen zum Arbeiten bei Hitze

Was tun, wenn es im Büro heiß und stickig wird? Und wenn das Arbeiten im Freien kaum noch auszuhalten ist? Die Belastungen durch Hitze und UV-Strahlung können für die Gesundheit schädlich sein. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen ergreifen. Und der Betriebsrat kann mitbestimmen und viel bewirken. Wir haben Ihnen die 7 wichtigsten Fragen beantwortet.

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Arbeitsschutzmaßnahmen während der Arbeit zum Sicht- und Hörschutz

Du fragst dich als Betriebsrat, wie ihr das Thema Arbeitsschutz angehen könntet?

Hier findest du Tipps zum Arbeitsschutz und zur Mitbestimmung: Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung einfordern: Eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung inkl. psychische Belastungen ist die Grundlage im Arbeitsschutz. Damit können systematisch und umfassend Gefährdungen und Belastungen ermittelt werden. Anhand dessen können Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz an einem bestimmten Arbeitsplatz, in einem Arbeitsbereich oder für eine Personengruppe (Orientierung an der

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Bildungsurlaub

Bildungsurlaub: Hinterher ist man immer klüger!

Fünf bezahlte freie Tage für die eigene Weiterbildung? Bildungsurlaub oder Bildungszeit macht das möglich. Doch – trotz des gesetzlichen Anspruchs in allen Bundesländern (außer Bayern und Sachsen) – wird diese Möglichkeit von den Beschäftigten zu wenig wahrgenommen. Für Gewerkschafter im IG BCE-Programm kostenlos!

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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz: Wenn die Schwerbehinderung augenfällig ist

Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass der Arbeitgeber um die Schwerbehinderung weiß. Müsste dem Arbeitgeber die gesundheitliche Beeinträchtigung »ins Auge springen«, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer ihm die Schwerbehinderung nicht mitgeteilt hat – so das LAG Rheinland-Pfalz.

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