Einladung zum BEM muss datenschutzkonform sein
Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sind krankheitsbedingte Kündigungen meist unzulässig. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene das BEM ablehnt. Allerdings muss der Arbeitgeber ihn dafür ordnungsgemäß zum BEM eingeladen haben. Fehler und auch Datenschutzverstöße gehen zu Lasten des Arbeitgebers – so das LAG Baden-Württemberg. Darum geht es Ein Facharbeiter einer größeren Produktionsfirma in Süddeutschland ist […]
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