In dem Rechtsstreit ging es um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses für eine ehemalige Praxismanagerin einer Zahnarztpraxis, die zugleich die Ex-Ehefrau des Arbeitgebers ist. Der gewünschte Inhalt des Zeugnisses war mittels arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgelegt.
Zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Vergleich, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen mit der Leistungsbewertung »stets zu unserer vollen Zufriedenheit« und der Verhaltensbewertung »stets einwandfrei«, welches mit einer »Dankes-, Gruß- und Wunschformel« abschließt, setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 € fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu sechs Monaten.
Das sagt das Gericht
Aufgrund des Vergleichs war ein enstprechend den Festlegungen ausgestaltetes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die Bezeichnung als wohlwollendes Arbeitszeugnis genügt für die ausreichende Bestimmtheit, auch wenn »wohlwollend« für sich unbestimmt ist und ein Vergleich insoweit nicht vollstreckbar wäre. Diese Formulierung sei allerdings rein deklaratorisch und deshalb vollstreckungsrechtlich ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber hat ein qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO zu erteilen, das nach allgemeinen Grundsätzen auch dem Wohlwollensgebot unterliegt.
Die Parteien haben zudem klar festgelegt, welche Leistungs- und Führungsbeurteilung das Zeugnis enthalten soll. Es kann in dem Verfahren nach § 888 ZPO durch das für die Festsetzung des Zwangsgelds zuständige Prozessgericht ohne weiteres überprüft werden, ob diese Formulierungen – »stets zu unserer vollen Zufriedenheit« und »stets einwandfrei« sowie die »Dankes-, Gruß- und Wunschformel« – im Zeugnis enthalten sind.
Soweit der verbleibende geringfügige Spielraum des Schuldners bezüglich der Formulierung einen gewissen Prüfungsaufwand des Vollstreckungsgerichts bedingen kann, ist dies unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen, so das LAG Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 5.4.2018, Az.: 9 Ta 1625/17).
Überblick: 7 Fragen zum Arbeitszeugnis
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