Das war der Fall
Nachdem sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vom 28.3.2023 (bestandskräftig am 11.4.2023) auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2023 und auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Note »gut« geeinigt hatten, kam es zu einer Klage wegen eines Streits um das Datum dieses Zeugnisses.
Die Klageabweisung durch das ArbG erfolgte mit der Begründung, der Arbeitgeber habe den Zeugnisanspruch erfüllt. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Die Parteien hätten sich im Vergleich weder auf ein bestimmtes Zeugnisdatum geeinigt noch auf einen Formulierungsvorschlag. Vielmehr habe die Beklagte den im Vergleich titulierten allgemeinen Zeugniserteilungsanspruch zeitnah mit Ablauf der Widerrufsfrist des Prozessvergleichs erfüllt. Eine Datierung auf einen Zeitpunkt rund acht Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses lasse nicht den Schluss zu, dass das Arbeitsverhältnis durch einen Richterspruch beendet worden sei.
In seiner Berufung vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Zeugnis als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausweisen müsse, da ein zukünftiger Arbeitgeber sonst erkennen könne, dass eventuell über das Zeugnis zuerst ein Rechtsstreit geführt worden sei.
Das sagt das Gericht
Das LAG Köln hat in der Berufung das ArbG bestätigt. Es habe zurecht erkannt, dass das Ausstellungsdatum des Zeugnisses grundsätzlich das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses tragen müsse, jedenfalls aber tragen könne.
Aus der Berufungsbegründung ergeben sich laut LAG keine neuen Gesichtspunkte. Das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil auch das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag noch Gegenstand der Beurteilung sein kann.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs erst eintritt, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht hinsichtlich eines einfachen oder qualifizierten Zeugnisses ausgeübt hat, hier war das nicht vor dem Datum des Vergleichsabschlusses, also nicht vor dem 28.3.2023. Das Datum des hier erteilten Zeugnisses („im April 2023“, also im zweiten Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) liegt jedenfalls nicht so lange nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.2.2023, dass es das Zeugnis entwerten könnte: Vier bis acht Wochen sind laut LAG für eine Zeugniserteilung üblich. Kleine Verzögerungen entstünden durch Arbeitsdichte, Krankenstand oder Urlaubszeit.
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