BAG: Verhältnis von Probezeit und Befristung

BAG: Verhältnis von Probezeit und Befristung

Darum geht es

Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als „Advisor I Customer Service“ (Kundenberater). Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.1.2023 enden könne.

In der Berufungsinstanz hatte das LAG Berlin-Brandenburg die viermonatige Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also höchstens drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.7.2024 – 19 Sa 1150/23). Beide Seiten legten Revision ein.

Das sagt das BAG

Die Klägerin machte weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Ihre Revision blieb aber ohne Erfolg. Vielmehr wies der Senat auf die Revision der Beklagten hin die Klage insgesamt ab.

Anders als vom LAG Berlin-Brandenburg angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

BAG hält konkrete Befristung für angemessen

Angesichts des von der Arbeitgeberin aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen.

Darüber hinaus stellten die Richter klar, auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen, unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen von sechs Monaten auszugehen.

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