Darum geht es
Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1.7.2010 und zum 1.7.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1.7.2016 und zum 1.7.2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto.
Im Oktober 2022 teilte die Commerzbank dem Rentner mit, dass zum Anpassungsstichtag 1.7.2022 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei. Im Einzelnen begründete die Bank dies mit einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021. Die Bank teilte weiter mit, dass sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.
Mit seiner Klage hat der Rentner eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der beklagten Commerzbank zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Bank für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (LAG Düsseldorf, 9.10.2024 – 12 SLa 168/24).
Das sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG)
Auch in der Revision hatte der Kläger vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat entschied, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1.7.2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Diese Würdigung sei im Revisionsverfahren zudem nur eingeschränkt überprüfbar.
Der beklagten Bank steht im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ein Ermessenspielraum zu. In dessen Rahmen konnte die Commerzbank unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte.
Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall habe sich das LAG Düsseldorf in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.
Hinweis
Der Dritte BAG-Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
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