Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Außerdem ist dieser verwirkt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah – innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten – nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert. Das sind dier Kernaussagen des Landesarbeitsgerichts (LAG) München.
Das war der Fall
Ein neu eingestellter Sicherheitsmitarbeiter hatte rund eine Woche nach seiner Arbeitsaufnahme am 7.3.2024 bei einem Notar eine »Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG« beglaubigen. Darin war vermerkt, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt.
Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger beim Arbeitgeber per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats, teilte für den Fall des Nichtbestehens eines Gremiums seine Gründungsabsicht mit, und dass er zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen wolle. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG und – allerdings erstmals in einem Schriftsatz vom 15.10.2024 – auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl im Sinne des § 15 Abs. 3b KSchG.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers gem. § 15 Abs. 3b KSchG als sogenannter Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl stattgegeben. Begründung: Die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist zum Berufen auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG existiere nicht.
Das LAG München hat die Entscheidung abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG hat dies damit begründet, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Vielmehr ergebe die Auslegung der Vorschrift, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
Darüber hinaus sei das Recht des Klägers auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG verwirkt, da er nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hatte.
Die Revision wurde im Hinblick auf die noch nicht entschiedenen Rechtsfragen einer Geltung von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit und die Frage der Verwirkung des Rechts, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, gegen das Urteil zugelassen. Quelle: Bund Verlag; Titelbild: iStock.com, BernardaSv