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BAG – Beschluss – 22.01.2025 – 7 ABR 1/24

Betriebsratswahl: Schriftbild nach außen sorgt dafür, dass Stimmzettel ungültig ist

Werden Stimmzettel bei der Betriebsratswahl entgegen den Vorgaben von § 11 Abs. 3 bzw. § 25 Satz 1 Nr. 1 WO mit dem Schriftbild nach außen gefaltet, sind sie ungültig.

Das war der Fall

In einem Eisenbahnverkehrsunternehmen war eine Betriebsratswahl durchgeführt worden. Es wurde überwiegend persönlich, von einigen Wahlberechtigten jedoch auch per Briefwahl die Stimme abgegeben. Bei vier Briefwahlunterlagen waren die Stimmzettel mit der beschrifteten Seite nach oben gefaltet. Damit war das Schriftbild von außen erkennbar.

Aufgrund der falschen Faltung hat der zuständige Wahlvorstand diese Stimmen für ungültig erklärt und diese nicht in die Wahlurne gegeben. Die Wahl wurde von mehreren Wählern aufgrund dieses Umstandes vor dem Arbeitsgericht angefochten.

Vor dem LAG gewannen die Wahlberechtigten. In dritter Instanz verloren sie vor dem BAG. Die Wahl war nicht anfechtbar.

Begründung des BAG

Das BAG entschied, dass das Vorgehen des Wahlvorstands richtig war. Die Wahlordnung sehe in § 25 S. 1 Nr. 1 BetrVG-WO eine Stimmabgabe bei der Briefwahl in der Weise vor, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichne, falte und in einem Wahlumschlag verschließe. Die Stimmabgabe müsse damit erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar sein. Die richtige Faltung diene der Gewährleistung der geheimen Wahl. Daher habe der Wahlvorstand die falsch gefalteten Stimmzettel zu Recht für ungültig erklärt und nicht in die Wahlurne eingeworfen. Die Wahl war deswegen nicht anfechtbar.

Praxishinweis

Seit der Reform des BetrVG 2021 ist die Art und Weise der Faltung des Stimmzettels interessant geworden, denn es wurden in der Präsenzwahl die Wahlumschläge abgeschafft. Weil aber die Wahl eine Geheimwahl ist, ist die Faltung nunmehr umso wichtiger, so dass das BAG darüber entschieden hat.

Die Richter entschieden, dass der Wahlberechtigte den Wahlzettel nach Ausfüllen mit dem Schriftbild nach innen falten muss und dann in die Wahlurne einwerfen darf.

Diese Grundsätze gelten auch für die Briefwahl. Bei dieser wird der Stimmzettel aus dem unverschlossenen Umschlag genommen und dann in die Wahlurne gesteckt. Damit müssen auch hier die Voraussetzungen der geheimen Wahl eingehalten werden. Das heißt: Auch bei der Briefwahl müssen die Zettel richtig, mit Schriftbild nach innen gefaltet worden sein, ansonsten sind sie ungültig.

Die BAG Entscheidung zeigt, wie vor der Wahl über das Prozedere der Wahl unbedingt aufgeklärt werden muss. Dies kann z. B. durch mündliche Hinweise bei der Übergabe der Wahlunterlagen, durch Hinweise auf schriftlichen Merkzetteln oder auch in Kurzvideos zur richtigen Stimmabgabe erfolgen. Denn wenn falsch gefaltet wurde, muss der Wahlvorstand diese Stimme als ungültig aussondern.

Die Entscheidung des BAG ist für den Wahlvorstand zudem in vielerlei Hinsicht sehr interessant. Befasst diese sich auch mit Merkblättern über die Art und Weise der Stimmabgabe, die vom Wahlvorstand an die Briefwähler geschickt werden. Diese dürfen keinesfalls falsch sein, weil ansonsten unwirksame Briefwahlstimmen vorliegen.

Zudem besteht eine Pflicht des Wahlvorstands, einem Wähler, der bei der Betriebsratswahl wegen Abwesenheit nicht persönlich wählen kann, auf sein Verlangen die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe auszuhändigen oder zu übersenden. Dies setzt, so das BAG, keine Begründung des Wählers hierfür voraus. Es genügt der Hinweis, dass er abwesend ist.

Insgesamt sind die Formalien einer Betriebsratswahl immer einzuhalten. Es empfiehlt sich, sich als Wahlvorstand versierte Berater wie zum Beispiel Gewerkschaftssekretäre zur Hilfe zu holen, damit die Wahl nicht anfechtbar ist.

Bettina Krämer, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle: AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat, Newsletter vom 30. 7. 2025, Foto: Photodollarclub

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