Betriebsrat

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats muss konkret und rechtlich tragfähig sein

Das war der Fall

Ein Unternehmen wollte einen Arbeitnehmer rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe eingruppieren. Die neue Vergütung lag deutlich über der höchsten tariflichen Eingruppierung. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Maßnahme und verwies unter anderem auf angeblich unzureichende Unterrichtung sowie eine nicht tarifkonforme Ausgestaltung des Arbeitsvertrags. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied zugunsten des Arbeitgebers: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei unbegründet gewesen. Die Umgruppierung sei wirksam, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine berechtigte Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorgelegen habe. Auch formell habe der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht genügt.

Das LAG stellte klar: Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats umfasst zwar sämtliche relevanten Informationen, die dem Betriebsrat eine sachgerechte Prüfung ermöglichen. Ein Musterarbeitsvertrag reiche dafür nicht aus – es müsse konkret dargelegt werden, welche Arbeitsbedingungen im Einzelfall gelten.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat jedoch den vollständigen individualvertraglichen Inhalt zur Verfügung gestellt. Die gesetzliche Wochenfrist zur Zustimmungsverweigerung begann somit zu laufen.

Zudem habe der Arbeitgeber nachvollziehbar dargelegt, dass die übertarifliche Vergütung den Anforderungen des maßgeblichen Tarifvertrags – insbesondere dem sog. „Abstandsgebot“ – genüge. Die neue Vergütung lag rund 10 % über der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe. Dies sei laut Tarifregelung ausdrücklich zulässig, wenn es sich um besonders qualifizierte oder herausgehobene Tätigkeiten handelt.

Auseinandersetzung mit dem Einzelfall ist unerlässlich

Betriebsräte können nicht mit pauschalen Hinweisen auf Unklarheiten oder angebliche Vertragsmängel die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern. Die Prüfung einer personellen Maßnahme muss sich an konkreten Tatsachen orientieren. Reine Vermutungen oder allgemeine Bedenken gegen übertarifliche Vergütungsvereinbarungen reichen nicht aus, um eine Maßnahme zu blockieren.

Zudem sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen. Die individuelle Vertragsgestaltung sei rechtlich zulässig gewesen, die Entgeltstruktur nachvollziehbar begründet. Damit war der Weg für die Umgruppierung frei – das Gericht ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats.

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