3-G am Arbeitsplatz: Corona-Test-Verweigerer bekommen kein Gehalt

Wer verpflichtende Corona-Tests verweigert, muss nicht beschäftigt werden und bekommt auch kein Gehalt. Ein Test stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar – so das LAG München. Derzeit gilt überall 3-G am Arbeitsplatz. Wer nicht geimpft oder genesen ist oder dies dem Arbeitgeber nicht offenbaren will, muss sich testen lassen. Sonst drohen massive arbeitsrechtliche Nachteile. Der aktuelle Fall spielt vor der 3-G-Regel, allerdings wäre er genauso anwendbar.

Das war der Fall

Eine Flötistin eines Opernorchesters weigert sich, den vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Test durchführen zu lassen. Sie verlangte eine Beschäftigung und vertragsgemäße Vergütung auch ohne Corona-Test.

Der Test stelle einen erheblichen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Zudem bestehe Verletzungsgefahr im Rachenraum, die für sie als Flötistin schwere Folgen und Arbeitsunfähigkeit verursachen könne.

Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar. Danach kann der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist.

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber konnte hier aufgrund des Tarifvertrags die Testung verlangen (Hinweis: der Fall spielt vor der gesetzlichen 3-G-Regelung). Bei der Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus handelt es sich um eine ansteckende Erkrankung mit gefährlichen Folgen. Der Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin anderweitig nicht möglich.

Die Testpflicht sei verhältnismäßig. Der Arbeitgeber hätte es akzeptiert, dass die Arbeitnehmer einen PCR-Test bei einem Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchführen. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen habe nicht vorgelegen.

Der Arbeitgeber war deshalb nicht verpflichtet, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus zu beschäftigen. Entsprechend musste der Arbeitgeber auch keine Vergütung zahlen.

Praxistipp

In Folge der nunmehr geltenden „3-G-Regel am Arbeitsplatz“ dürften Arbeitsgerichte vermehrt mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert werden. Auch hier dürfte gelten: Ist jemand nicht bereit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen und kann er daher nicht arbeiten, bekommt er auch kein Gehalt und riskiert sogar (nach einer Abmahnung) eine Kündigung. Arbeitnehmer, die Tests verweigern und dann – teilweise angekündigt – in die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit flüchten, erschüttern damit aber auch den Beweiswert einer etwaigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle: LAG München (26.10.2021), Aktenzeichen 9 Sa 332/21