Ein Krankenhaus kann frei bestimmen, dass an dem Sommerfest nur Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Schnelltest teilnehmen dürfen. Hierfür bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das war der Fall
Ein Krankenhaus richtete für seine Mitarbeiter ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort aus. Teilnehmen durfte aber nur, wer entweder vollständig geimpft oder genesen war oder eine Auffrischimpfung erhalten hatte, falls sechs Monate seit der Grundimmunisierung vergangen waren. Zusätzlich sollten alle Mitarbeiter noch einen tagesaktuellen negativen Test vorzeigen. Einer der Beschäftigten verlangte von der Klinik, auch ohne diese Nachweise am Sommerfest teilnehmen zu dürfen. Er stellte deshalb einen Eilantrag beim Gericht. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Mitarbeiters abgelehnt. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Auch vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Antrag keinen Erfolg. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, von den Zugangsvorgaben der Klinik befreit zu werden und das Sommerfest auch ohne deren Einhaltung zu besuchen. Für die Beschränkungen sei keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich, weil die Klinik in diesem Fall nicht hoheitlich handele. Vielmehr brauche der Arbeitnehmer eine Anspruchsgrundlage, wenn er freien Zutritt zum Sommerfest haben möchte.
Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann einen solchen Anspruch nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz ableiten. Das Gesetz findet in diesem Fall gar keine Anwendung. Es greift nämlich nur dann, wenn die öffentliche-rechtliche Körperschaft Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die Veranstaltung eines Betriebsfestes ist aber keine Verwaltungsaufgabe. Auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers, weil er keine Benachteiligung geltend machen könne.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Teilnahmebeschränkungen sachlich gerechtfertigt
Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf freien Zugang zum Betriebsfest aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn laut Gericht seien die Teilnahmebeschränkungen sachlich gerechtfertigt. Das folge bereits aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a Infektionsschutzgesetz, der die einrichtungsbezogene Impfpflicht regelt. Für Beschäftigte in den dort genannten Einrichtungen, wie Krankenhäusern, sind besondere Schutzmaßnahmen notwendig, um das Infektionsrisiko in den Einrichtungen zu minimieren und besonders anfällige Personengruppen zu schützen. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsfestes aufeinandertreffen.
Praxishinweis
Arbeitgeber können für Betriebsfeste oder auch allgemein am Arbeitsplatz Regelungen zum Schutz vor dem Coronavirus aufstellen. Diese können auch strenger sein als gesetzliche Vorgaben. Eine spezielle Rechtsgrundlage braucht es hierfür nicht.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
LAG Berlin-Brandenburg (01.07.2022)
Aktenzeichen 6 Ta 673/22