November 2017

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung seiner Kündigungsfrist

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für die Beschäftigten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

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Digitalisierungsprozess 4.0

Digitalisierung in der IG BCE: betriebliche Beispiele

Digitalisierung ist in aller Munde. Die IG BCE befasst sich intensiv mit den Anforderungen an Beschäftigte und Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen, sowie Möglichkeiten der Mitbestimmung. Im Rahmen von Forschungsprojekten der Hans-Böckler-Stiftung bringt die IG BCE Erfahrungen ein und setzt Akzente aus Sicht der Beschäftigten ihrer Branchen. Aber nur konkrete Beispiele helfen Betriebsräten, eine mögliche eigene Betroffenheit

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Datenschutz - Überwachung des Mutterschutzgesetzes

Namentliche Mitteilung der Schwangeren an den Betriebsrat ist Pflicht!

Datenschutz wird mittlerweile im öfter gegen den Betriebsrat eingesetzt. Auch in einem von uns betreuten Betrieb ist dies bereits vorgekommen. Der Arbeitgeber will mit Blick auf Compliance und den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz dem Betriebsrat nicht die Namen der Schwangeren mitteilen, es sei denn, dass sie der Mitteilung an den Betriebsrat nicht innerhalb von

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Kein Rauswurf ohne Anhörung

Kein Wiedereinstellungs-Anspruch im Kleinbetrieb

Ist das Arbeitsverhältnis einmal rechtskräftig gekündigt, lässt sich eine Wiedereinstellung nur schwer durchsetzen. Das gilt insbesondere in Kleinbetrieben, denn der Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt – so das BAG.

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EuGH zur Arbeitszeit

EUGH zur Arbeitszeit

Wenn es nach dem EuGH geht, ist die biblische Regel »sechs Tage arbeiten, am siebten Tag ruhen«, außer Kraft gesetzt. Im Falle eines Casino-Mitarbeiters in Portugal entschied das Luxemburger Gericht, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten könne. Die Arbeitszeitrichtlinie verbiete dies nicht, wenn die im Sieben-Tage-Zeitraum vorgeschriebenen Ruhetage gewährleistet seien.

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