Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfallen nicht genommene Urlaubstage bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Was aber, wenn der Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen wird? Das soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären.
Im Streit um den Verfall von Urlaubstagen hat das BAG dem EuGH zwei Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll die Frage, ob und wann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers verfallen kann, wenn im Laufe des Urlaubsjahres eine volle Erwerbsminderung oder die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Klägerin in einem der Verfahren ist seit einer Erkrankung im Jahr 2017 durchgehend arbeitsunfähig. 14 Urlaubstage hatte sie in diesem Jahr nicht in Anspruch genommen. In dem anderen Verfahren ist der Kläger als schwerbehindert anerkannt und bezieht seit Dezember 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vor Gericht machte er geltend, dass ihm noch 34 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustehen würden.
Die Arbeitgeber hatten ihre Mitarbeiter weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums (15-Monats-Frist) verfallen kann. Mit ihren Klagen wollen die Kläger die Feststellung erreichen, dass die restlichen Urlaubstage weiterhin bestehen und nicht verfallen sind, da sie nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden.
Gilt die 15-Monats-Frist?
In beiden Fällen hatten die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen. Für die Entscheidung, ob der Urlaub verfallen ist, kommt es für den Neunten Senat des BAG auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.
Das BAG verwies dazu auf seine europarechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BurlG aufgrund des bisherigen EuGH-Entscheidungen zum Urlaubsverfall. Der Gerichtshof müsse vorab klären, ob die 15-Monats-Frist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers gelte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsminderung zumindest teilweise hätten nehmen können.