Bild eines Zettel mit der Aufschrift Befristeter Arbeitsvertrag

Wann sind Befristungen rechtens?

Befristete Arbeitsverträge zur Vertretung sind rechtens, auch wenn dabei die Vertretung nicht genau dieselben Aufgaben wie der Vertretene übernimmt. Mehrfache Befristungen sind ebenfalls zulässig, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Gerade im Schulbereich dürfen Lehrkräfte befristet eingestellt werden, um andere zu vertreten. Das geht auch mehrfach hintereinander. Doch rechtlich ist vieles völlig unklar.

Das war der Fall

Eine Lehrerin wird mehrfach an verschiedenen Schulen als Vertretung eingesetzt – stets mit befristeten Arbeitsverträgen. Zuletzt war sie als Vertretung für einen Lehrer beschäftigt, der bis Ende 2022 Elternzeit beantragt hatte. Die Lehrerin bestreitet die Zulässigkeit des Sachgrunds und verlangt unbefristete Weiterbeschäftigung (Befristungskontrollantrag).

Ihr Argument: Sie habe andere Aufgaben als der in Elternzeit befindliche Lehrer übernommen. Der Sachgrund der Vertretung sei daher nicht gegeben. Zudem seien die mehrfachen Befristungen rechtsmissbräuchlich.

Das sagt das Gericht

Die klagende Lehrerin bekommt nicht recht. Die Befristungen waren rechtlich in Ordnung und daher wirksam, ihr Befristungskontrollantrag ist nicht begründet. Der Sachgrund der Vertretung sei hier gegeben, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor.

  • Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG)

Der Sachgrund der »Vertretung« setzt – so das LAG – einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Dabei ist es unschädlich, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt.

  • Verbot der Kettenbefristung

Bei Befristungen ist stets zu prüfen, ob der Arbeitgeber sie missbräuchlich einsetzt, um etwa den Kündigungsschutz zu umgehen. Dies gilt auch für Befristungen mit Sachgrund. Nach dem BAG ist für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer – hier in Frage kommenden – Kettenbefristung zu prüfen, ob eine bestimmte Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses überschritten ist und zu viele Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.

Das LAG verweist hier auf den 7. Senat des BAG. Danach liege bei Befristungen mit Sachgrund kein Rechtsmissbrauch vor, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreite und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21.2.2018 – 7 AZR 696/16 (Der Personalrat 10/2018, S. 39)).

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Seit ei­ner Grund­satz­ent­schei­dung des BAG aus dem Jah­re 2012 steht fest, dass die im­mer er­neu­te Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­ver­trags miss­bräuch­lich sein kann (BAG 18.7.2012 – 7 AZR 443/09 (Der Personalrat 2/2013, Seite 75)). Das gilt auch für den Fall, dass der Ar­beit­ge­ber sich bei der letz­ten be­fris­te­ten Ver­trags­verlänge­rung »ei­gent­lich« auf ei­nen Sachgrund im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen kann. Dabei hat das BAG immer noch nicht klar gesagt, ab wel­cher Ge­samt­beschäfti­gungs­zeit und/oder ab der wie­viel­ten Ver­trags­verlänge­rung ein Rechts­miss­brauch vor­liegt oder vor Ge­richt zu ver­mu­ten ist. Die Rechtslage ist daher mehr als unklar.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (25.01.2023)
Aktenzeichen 7 Sa 195/22

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