Befristung

Bild eines Zettel mit der Aufschrift Befristeter Arbeitsvertrag

Wann sind Befristungen rechtens?

Befristete Arbeitsverträge zur Vertretung sind rechtens, auch wenn dabei die Vertretung nicht genau dieselben Aufgaben wie der Vertretene übernimmt. Mehrfache Befristungen sind ebenfalls zulässig, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden – so das LAG Rheinland-Pfalz. Gerade im Schulbereich dürfen Lehrkräfte befristet eingestellt […]

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Änderungen im Nachweisgesetz und im TzBfG

Der europäische Gesetzgeber hat eine Arbeitsbedingungenrichtlinie erlassen – zur einheitlichen Unterrichtung der Beschäftigten in der EU über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Mittlerweile ist sie in deutsches Recht umgesetzt. Welche Auswirkungen hat dies? Und was müsst Ihr als Interessenvertreter dazu wissen? 1. Was ändert sich im Nachweisgesetz? Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer über wesentliche

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Arbeitsvertrag: Befristung nur mit Unterschrift wirksam

Eine Befristung des Arbeitsvertrags müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in schriftlich vereinbaren. Ein digital signierter Arbeitsvertrag genügt dieser Anforderung nur, wenn das Signaturverfahren von der Bundesnetzagentur zertifiziert ist (qualifizierte elektronische Signatur). Fehlt es daran, ist der Arbeitsvertrag elektronisch auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin.

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Befristeter Arbeitsvertrag

Kein unbefristeter Job wegen Beschäftigung vor 22 Jahren

Stellt ein Arbeitgeber einen Beschäftigten erneut befristet ein, kann dieser nicht auf eine unbefristete Stelle klagen, wenn das frühere Arbeitsverhältnis schon 22 Jahre zurückliegt. Das Verbot der wiederholten Befristung ohne Sachgrund gilt in solchen Fällen nicht – so das BAG.

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Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß – Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen

Beschluss vom 06. Juni 2018 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist

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