Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihn umfassend über die Gründe der Kündigung unterrichten. Dabei braucht der Arbeitgeber allerdings weder Angaben zum Sonderkündigungsschutz des gekündigten Arbeitnehmers noch zur Kündigungserklärungsfrist zu machen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte ein Arbeitnehmer aus der Metallindustrie gegen eine außerordentliche Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber hatte pflichtgemäß den Betriebsrat angehört, diesem jedoch nicht mitgeteilt, dass die Kündigungsfrist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung auslief und der Arbeitnehmer aufgrund des geltenden Branchentarifvertrags ordentlich unkündbar war. Der Arbeitnehmer berief sich unter anderem darauf, dass der Arbeitgeber nicht die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt und den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe.
Sonderkündigungsschutz und Kündigungserklärungsfrist nicht zwingend Anhörungsbestandteil
Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat weder über einen Sonderkündigungsschutz unterrichten noch weitere Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 62 Abs. 2 BGB tätigen musste. Die Anhörung erfolgte ordnungsgemäß im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG. Das BAG kam zum Schluss, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat weder über einen – hier nach Tarifvertrag der Metallindustrie – bestehenden Sonderkündigungsschutz noch über die Kündigungserklärungsfrist informieren musste. Diese beiden Aspekte sind nicht zwingender Bestandteil der Anhörung.
Die Anhörung des Betriebsrats dient dazu, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der von dem Arbeitgeber vorgebrachten Kündigungsgründe zu beurteilen und sich über diese eine eigene Meinung zu bilden. Bestenfalls soll der Betriebsrat in der Lage sein, noch im Sinne des gekündigten Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken.
Das muss der Betriebsrat beachten
Selbst wenn das BAG hier gewissermaßen die Anhörung bei einer Kündigung und deren Umfang etwas eingrenzt: Betriebsräte sollten bei einer Kündigung als Erstes genau prüfen, ob das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt ist und der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend unterrichtet hat. Denn hier lauern viele Fehler. Und diese machen eine Kündigung unwirksam.
Bei fristlosen Kündigungen muss der Betriebsrat ebenfalls ordnungsgemäß angehört werden – auch wenn er gegen die Kündigung selbst dann kaum etwas ausrichten und nicht wie bei der ordentlichen Kündigung einen Widerspruch einlegen kann.