Bis einschließlich 31. Juli 2020 galt die COVID-19-Arbeitszeitverordnung, die eine Vielzahl an Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz vorsah. Neben der Verlängerung der Höchstarbeitszeit für systemrelevante Tätigkeiten wurde durch die Verordnung auch eine Verkürzung der Mindestruhezeit geregelt. Auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen war für die in der Verordnung näher bestimmten Tätigkeiten grundsätzlich möglich.
Die Verordnung trat am 31. Juli 2020 außer Kraft, die Anwendung der Ausnahmeregelungen war sogar nur bis Ende Juni 2020 zulässig. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass der Ausgleich bei verkürzter Ruhezeit sowie bei Sonntagsarbeit innerhalb der Laufzeit der Verordnung erfolgt.
Regierung: coronabedingte Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nicht dauerhaft
Die mit der COVID-19-Arbeitszeitverordnung zeitlich befristet ermöglichten Abweichungen von den Grundnormen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten dienten ausschließlich der Bewältigung der außergewöhnlichen Situation der COVID-19-Pandemie. Eine dauerhafte Änderung der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz sei nicht gewollt. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
Dauerhafte Ausweitung aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht geboten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthalte bereits heute umfassende Möglichkeiten, durch Tarifvertrag beziehungsweise behördliche Genehmigung von den Grundnormen abzuweichen und öffne einen weiten Rahmen für die Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle. Lange Arbeitszeiten, verkürzte Ruhezeiten und die Verschiebung der Ruhezeit könnten negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben. Daher befürworte die Bundesregierung eine dauerhafte Ausweitung der Abweichungsmöglichkeiten von den Grundnormen des ArbZG aus Gründen des Arbeitsschutzes nicht, heißt es in der Antwort weiter.