Nicht jede Gefälligkeit ist versichert: Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn sich jemand verletzt, während er für eine Nachbarin Sägearbeiten mit einer Kreissäge ausführt – so das Thüringer Landessozialgericht. Darum geht es:
Der Kläger führte für seine Nachbarin Sägearbeiten aus, indem er mit einer Kreissäge Brennholz zuschnitt. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte deshalb keinen Arbeitsunfall an. Das Sozialgericht hat die Klage des Verletzten abgewiesen.
Das sagt das Gericht:
Das Landessozialgericht LSG Erfurt hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Nachbar habe bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Zwar könnten auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als so genannte »Wie-Beschäftigung« unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend habe aber auch nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Zwar habe der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er habe die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert »arbeitnehmerähnlich« erbracht.
Das Gericht stellte fest, der Kläger habe selbstbestimmt und frei verantwortlich gearbeitet und ausschließlich die Leitung der Tätigkeit innegehabt. Er habe nicht nach Weisung gehandelt. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin sei unbedeutend gewesen.
Der Kläger habe auch das erforderliche Werkzeug – die Kreissäge – mitgebracht und sei im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren gewesen. Daher sei nicht von einer arbeitnehmerähnlichen, sondern im Gegenteil von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einlegen.
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Quelle
LSG Thüringen (05.09.2019)
Aktenzeichen L 1 U 165/18
LSG Thüringen, Pressemitteilung Nr. 7/2019 v. 25.11.2019