Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeugnis korrekt auf seinem Geschäftspapier ausstellen. Ein ungelochtes Zeugnis steht dem Beschäftigten aber nur zu, wenn sein Betrieb auch sonst ungelochtes Papier verwendet oder dies in seiner Branche für Zeugnisse üblich ist. Eine versteckte Abwertung bedeuten die Löcher nicht – so das Arbeitsgericht Weiden.
Der Arbeitgeber ist ein Bauunternehmen, das sich mit Verkauf und Verlegung von Fliesen und Natursteinarbeiten befasst. Die Arbeitnehmerin war bei dem Unternehmen von 1979 bis Anfang 2017 beschäftigt, mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.950 Euro. Sie erhielt zum 31.03.2017 ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier ihres Arbeitgebers.
Die Arbeitnehmerin verlangte ein Zeugnis auf ungelochtem Papier und erhob Klage, als ihr Arbeitgeber dies verweigerte. Sie machte vor Gericht geltend, ihr Arbeitgeber verfüge auch über ungelochtes Geschäftspapier. Unabhängig davon habe sie aber Anspruch auf ein ungelochtes Zeugnis. Eine Lochung sei absolut unüblich und lasse negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und die Beurteilung zu.
Anspruch auf Arbeitszeugnis erfüllt
Das Arbeitsgericht (ArbG) Weiden in der Oberpfalz wies die Klage ab. Den Anspruch der Klägerin auf ein Arbeitszeugnis hat der Arbeitgeber mit dem Zeugnis vom 31.3.2017 bereits erfüllt.
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Nur auf Wunsch des Arbeitnehmers erstreckt sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO). Das so genannte »qualifizierte Arbeitszeugnis« ist heutzutage Standard und wichtig für Bewerbungen.
Standardlochung ist nicht abwertend
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Lochung für die Aktenablage das Zeugnis entwerten würde.
Für Arbeitszeugnisse gilt das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit (§ 109 Abs. 2 Satz 1 GewO). Daher sind z. B. Zeugnisse mit offensichtlich ironischen oder bewußt übertriebenem Lob unzulässig. Ebenso unzulässig sind die berüchtigten »Geheimzeichen«, mit denen manche Arbeitgeber und Branchen positive Formulierungen im Zeugnistext wieder entwerten (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO).
Ein solches »unzulässiges Geheimzeichen« stellt die Verwendung von gelochtem Geschäftspapier aber gerade nicht dar, so das Gericht. Es sei für die Branche des Arbeitgebers nicht üblich, für Arbeitszeugnisse und ähnliche Dokumente nur ungelochtes Papier zu verwenden. Zudem habe der Arbeitgeber in diesem Verfahren »zur Überzeugung des Gerichts« nachgewiesen, nur gelochtes Geschäftspapier zu benutzen.
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Quelle
ArbG Weiden (09.01.2019)
Aktenzeichen 3 Ca 615/18