Seit Ende Januar müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter*innen aufgrund der Corona-Pandemie die Möglichkeit geben, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn es möglich ist. Damit sollen die Infektionszahlen eingedämmt und weiter gesenkt werden. Mitte März 2021 wurde die sogenannte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch einmal verlängert – und zwar bis einschließlich 30. April 2021. Mobiles Arbeiten sei ein wichtiges Element, um Kontakte zu reduzieren und die Pandemie einzuschränken, hieß es von Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Damit wurde unter anderem auch die vorgeschriebene Verminderung der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person verlängert. Es gilt zudem weiter eine Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
Arbeitgeber sind gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen – vorausgesetzt, die Beschäftigten können ihre Arbeit zu Hause genauso erledigen wie im Betrieb. Sollte der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice von Grund auf verweigern, obwohl das sehr wohl gut umsetzbar ist, sollten die Mitarbeiter*innen sich an den Betriebsrat wenden.
© AdobeStock_agcreativelab