Die Einwilligung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis
Nach dem Grundsatz des sogenannten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 6 DS-GVO) ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, es sei denn, es gibt eine Rechtsgrundlage. Diese Wertung der DS-GVO ist insofern bemerkenswert, als in unserer Rechtsordnung üblicherweise der Grundsatz der Privatautonomie gilt. Privatautonomie bedeutet, etwas salopp ausgedrückt: „Alles kann vereinbart werden, wenn es nicht verboten ist“.
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