BR-Jahrestagung

BR-Jahrestagung: Im Gespräch mit Peter Voigt

Workshop „Arbeitsrechtliche Entwicklung“: Klärungsbedarf bei der Arbeitsunfähigkeit

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Am dritten Tag der 18. BR-Jahrestagung war es wieder Zeit für den direkten Austausch in kleinen Gruppen. Peter Voigt, Leiter der Abteilung Justiziariat/Rechtspolitik/Rechtsschutz, hatte zum Thema „Arbeitsrechtliche Entwicklung“ eingeladen. Vor allem im Bereich „Arbeitsunfähigkeit“ gab es bei den Teilnehmer*innen Klärungsbedarf, wie uns Peter Voigt mitteilte.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Wie bist du an das Thema herangegangen?

Peter Voigt: Die Entwicklung im Arbeitsrecht hat verschiedene Bereiche und die habe ich zunächst angesprochen, um zum einen zu klären, bei wem Bedarf besteht, auf den neuesten Stand der Bestimmungen im Arbeitsrecht gebracht zu werden, und zum anderen, ob es bei dem*der einen oder anderen gezielte Fälle gibt. Wir sind dann schnell in einen Austausch gekommen, bei dem ich als Rechtsexperte hilfreich sein konnte, aber auch die Teilnehmerinnen untereinander Erfahrungen austauschen und Lösungswege aus ihren Betrieben beschreiben konnten.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Welche Entwicklungen stehen derzeit im Fokus?

Peter Voigt: Das ist auf dem arbeitsrechtlichen Gebiet zum Beispiel die Entwicklung in der Rechtsprechung, was die Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angeht. Das ist eine Dynamik, die nicht in allen Bereichen als positiv zu bewerten ist. Da reagieren in meinen Augen einige Arbeitgeber sehr übergriffig, indem sie frühzeitig Entgeltfortzahlungen einstellen, ohne dass tatsächlich irgendwelche Indizien dafür vorliegen, dass die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezweifelt werden könnte. Die Arbeitsunfähigkeit ist einer dieser Punkte, die wirklich massive Auswirkungen haben können. Entsprechend sind auch alle Teilnehmer*innen damit schon in Berührung gekommen – angefangen beim Thema der elektronischen Patientenakte bis zu der Frage, wie man sich am besten krankmeldet. Andere Fragen gab es zu den Möglichkeiten der Arbeitgeber, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Und wie ist da die Rechtslage?

Peter Voigt: Spätestens am vierten Tag muss die Bescheinigung vorliegen. Aber der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage auch schon ab dem ersten Tag zu verlangen. So sieht’s aus. Unabhängig davon muss der*die Arbeitnehmer*in dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit an sich und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Was kann an einer Arbeitsunfähigkeit unklar sein?

Peter Voigt: Nehmen wir eine Beispielfrage aus dem Workshop: Was ist, wenn man arbeitsunfähig geschrieben ist, jedoch trotzdem seine Urlaubsreise antreten möchte, aber damit seinen Urlaub nicht in Anspruch nimmt? Kann der Arbeitgeber dagegen etwas sagen?

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Kann er?

Peter Voigt: Meist kann der*die Arbeitnehmer*in die Reise antreten und nimmt dann trotzdem keinen Urlaub in Anspruch. Bei einer Arbeitsunfähigkeit darf man alles tun, was der Genesung nicht schadet und für die Gesundheit förderlich ist. Nur weil ich einen gebrochenen Arm habe, heißt das ja nicht, dass ich nicht ans Meer fahren darf. Es tut sicherlich gut, wenn ich aus meinem Alltag mal rauskomme. Arbeitsunfähig heißt nicht bettlägerig. Auch Waldspaziergänge können im Krankheitsfall guttun. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Inwiefern?

Peter Voigt: Begebe ich mich mit einer Verletzung des Skelettapparats oder einer Infektionskrankheit auf ein Punk-Konzert und poge, ist das der Gesundung sicher nicht dienlich. Bezieht sich eine Arbeitsunfähigkeit aber zum Beispiel auf eine psychische Belastung, kann der Besuch eines Musikfestivals sinnvoll sein. In jedem Fall sollte man aber während einer Arbeitsunfähigkeit Aktivitäten, die aufwendiger sind als zum Beispiel ein Einkauf oder ein Spaziergang, mit dem Arzt absprechen – und auch auf Posts in sozialen Medien sollte während einer Krankschreibung lieber verzichtet werden. Denn die können für Arbeitgeber immer ein Impuls oder sogar ein Indiz dafür sein, an der Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Welche Frage tauchte zusätzlich auf?

Peter Voigt: Im Zusammenhang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde die Frage gestellt, wer für die Abrufbarkeit verantwortlich ist, wenn das bei der Krankenkasse nicht klappt. Natürlich ist das nicht die Aufgabe des*der Arbeitnehmer*in. Aber wenn der Arbeitgeber auf seine*n Mitarbeiter*in zukommt und sagt, dass das Abrufen nicht klappt und er auch schon bei der Krankenkasse erfolglos nachgefragt hat, dann finde ich es persönlich nicht zu viel verlangt, dass Arbeitnehmer*innen in diesem Fall mal bei ihrem Arzt nachfragen. Vielleicht ist da was liegen geblieben oder es wurde nicht eingetippt oder es gab einen Zahlendreher. Der Arbeitgeber darf bei dem betreffenden Arzt nicht nachfragen und ich würde ihn auf keinen Fall dazu bevollmächtigen.

Lothar Wirtz im Auftrag der BWS: Vielen Dank!

Lothar Wirtz, Erschienen in Ausgabe 7 vom Navigator am XX.XX.2025
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