Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichten, nur auf Deutsch mit ihm zu sprechen? Hat er einen Anspruch auf „einfache“ Kommunikation mit dem Arbeitgeber? Kann er dem Unternehmen seine Vorstellungen von der „richtigen“ Unternehmenssprache aufzwingen? Darüber hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht Nürnberg zu entscheiden – und entschied, dass das Verwenden einer Fremdsprache weder die BR-Arbeit noch die Mitbestimmungsrechte verletzt.
Das war der zu entscheidende Fall
Ein internationales Modeunternehmen mit 80 Filialen und etwa 4.500 Mitarbeitern in Deutschland setzte in Nürnberg in einer Filiale eine Filialleiterin ein, die kaum Deutsch sprach. Eine Vorgabe zur Unternehmenssprache gab es bei dem Arbeitgeber nicht. Die Filialleiterin hatte unter anderem Vorstellungs- und Personalgespräche auf Englisch geführt. Außerdem waren die kurzen täglichen Mitarbeiterbesprechungen, wenn die Filialleiterin anwesend war, auf Englisch geführt worden.
Der Betriebsrat behauptete, zwar sei ein Teil der Kommunikation von einer Abteilungsleiterin übersetzt worden, jedoch nur, wenn ihr das leicht gefallen sei – und berief sich unter anderem auf eine allerdings nur befristet geltende Regelung, in der Deutsch als Betriebssprache mit den Kunden, für Schulungen und Personalgespräche festgelegt wurde. Er machte geltend, der Arbeitgeber habe gegen das Gebot zur Verwendung der deutschen Sprache verstoßen und damit seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, das Begehren des Betriebsrats würde letztlich bewirken, dass nur deutschsprachige Mitarbeiter als Führungskräfte eingesetzt werden könnten. Das wiederum sei ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit und diskriminiere die Filialleiterin wegen ihrer Herkunft. Zudem sei gewährleistet, dass immer jemand für die Filialleiterin übersetze.
So entschied das Gericht
Das Gericht wies die Unterlassungsklage des Betriebsrats ab. Eine Regelung zur Ordnung im Betrieb sieht das Gericht nicht, solange es vor allem um die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geht und keine allgemeine Sprachregelung im Betrieb erlassen ist. Das Gericht sieht auch keine verbotene Behinderung des Betriebsrats nach § 78 BetrVG. Entscheidend sei, dass schriftliche und mündliche Erklärungen in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen.
Vom Arbeitgeber kann zudem nicht verlangt werden, dass dieser auf Mitarbeiterversammlungen nur die deutsche Sprache verwendet. Eine entsprechende Verpflichtung habe der Arbeitgeber für Mitarbeiterversammlungen nicht abgegeben. Auch habe er sich bemüht, Äußerungen der Filialleiterin immer zu übersetzen.
Praxistipp für Betriebsräte
Diese Rechtsprechung zeigt: Arbeitgeber können fremdsprachige Führungskräfte auch als Ansprechpartner gegenüber dem Betriebsrat einsetzen. Solange gewährleistet ist, dass die Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wechselseitig verstanden wird, stellt das kein Hindernis dar.
Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zu gewährleisten, empfiehlt es sich jedoch, dem Betriebsrat, wenn er der Fremdsprache nicht (ausreichend) mächtig ist, neben der fremdsprachigen Führungskraft einen deutschsprachigen Ansprechpartner, der für entsprechende Übersetzungen sorgen kann, zur Verfügung zu stellen. Darauf sollte der Betriebsrat (gegebenenfalls in einer Regelungsabsprache) bestehen.