Eine Versorgungsregelung kann die Witwenrente für eine jüngere Ehepartnerin des Berechtigten schrittweise für jedes Jahr kürzen, das über einen Altersunterschied von zehn Jahren hinausgeht. Die Maßnahme diskriminiere nicht wegen des Lebensalters – so das BAG.
Betriebsrentenkürzung nach 48 Jahren Ehe
Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Die Ehe dauerte bis zum Tod des Ehemanns im Jahr 2014. Der Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber eine Versorgungszusage erhalten, die auch eine Hinterbliebenenversorgung mit einschließt.
Die Versorgungsordnung enthält eine so genannte Altersabstandskausel: Ist die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Hinterbliebenenrente für jedes darüber hinausgehende volle Jahr des Altersunterschieds um fünf Prozent gekürzt.
BAG: Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass die Altersabstandsklausel zwar den hinterbliebenen Ehegatten wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt, dies aber sachlich gerechtfertigt ist.
Anspruch wird nur schrittweise reduziert
Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel sei auch angemessen und erforderlich. Sie führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.
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Quelle
BAG (11.12.2018)
Aktenzeichen 3 AZR 400/17
BAG, Pressemitteilung Nr. 66/18 vom 11.12.2018