Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat Tablets oder Notebooks für Betriebsratssitzungen per Videokonferenz zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch, wenn alle Betriebsratsmitglieder an den Sitzungstagen in die gleiche Schicht eingeteilt sind – so das LAG München.
Das war der Fall
Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textileinzelhandel. In einer Filiale gibt es einen dreiköpfigen Betriebsrat. Die ordentlichen Sitzungen des Betriebsrats finden jede Woche dienstags und mittwochs jeweils ab 8 Uhr statt. An diesen Tagen werden die Betriebsratsmitglieder im Dienstplan üblicherweise gleichzeitig eingeplant.
Der Betriebsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, wonach Betriebsratssitzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich sind. Er forderte die Arbeitgeberin auf, den drei Betriebsratsmitgliedern mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit sie erforderlichenfalls auch virtuell an Sitzungen teilnehmen können.
Die Arbeitgeberin lehnt das ab. Da die Betriebsratsmitglieder an den Sitzungstagen in die gleiche Schicht eingeteilt seien, sei eine Videokonferenz nicht nötig.
Das sagt das Gericht
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel (gem. § 40 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat benötigt diese Technik, um seinen Mitgliedern die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz gem. § 3 seiner Geschäftsordnung zu ermöglichen.
Betriebsrat muss sich eine Geschäftsordnung geben
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind. Das ist hier der Fall. Ob und wie Betriebsratssitzungen virtuell stattfinden, ist eine Frage, die der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allein entscheidet. Einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Überlassung der entsprechenden mobilen Endgeräte im BetrVG bedarf es dafür nicht.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin stellt es auch keine unzulässige Begünstigung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit dar, wenn sie frei nach eigener Einschätzung entscheiden dürfen, an einzelnen Tagen zu Hause zu bleiben, um an einer Videokonferenz des Betriebsrats teilzunehmen und nicht in die Filiale kommen zu müssen (§ 78 S. 2 BetrVG).
Auch die Argumentation, die Betriebsratstätigkeit dürfe nicht vom Homeoffice ausgeübt werden, trifft vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 2 BetrVG nicht (mehr) zu. Der vom Bundesarbeitsgericht (10.7.2013 – 7 ABR 22/12) aufgestellte Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, findet für die Dauer der Teilnahme an einer Konferenz nach § 30 Abs. 2 BetrVG eine Einschränkung. Die Durchführung von Videokonferenzen macht keinen Sinn, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssen.
Schließlich braucht sich der Betriebsrat auch nicht auf Telefonkonferenzen verweisen zu lassen. § 30 Abs. 2 BetrVG lässt gerade Videokonferenzen ausdrücklich zu.
Vor dem Hintergrund, dass zwei der drei Betriebsratsmitglieder sowie ein Ersatzmitglied in Teilzeit tätig sind, erscheint die Überlassung von drei mobilen Endgeräten auch nicht unverhältnismäßig in Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Kosten für drei Tablets oder Notebooks in Höhe von ca. 1.000 € sind für die Arbeitgeberin zumutbar.
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Quelle
LAG München (07.12.2023)
Aktenzeichen 2 TaBV 31/23